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# § 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
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(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
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(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
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1.den Betriebswahlvorständen,
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2.dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
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3.der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
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4.dem Unternehmen.
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§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
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(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.
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