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# § 71 Wahlniederschrift
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(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
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1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
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2.die Zahl der gültigen Stimmen;
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3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
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4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
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5.den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);
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6.für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
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a)der gewählten Delegierten,
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b)der Ersatzdelegierten
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in der Reihenfolge ihrer Benennung;
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7.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
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(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.
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