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# § 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
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Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
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1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
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2.die Zahl der gültigen Stimmen;
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3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
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4.die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;
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5.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
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§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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