12 lines
638 B
Markdown
12 lines
638 B
Markdown
# § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
|
|
|
|
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
|
|
1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
|
|
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
|
|
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
|
|
4.die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
|
|
5.die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
|
|
6.besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
|
|
|
|
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.
|