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lawgit/laws_md/mitbestgwo_2_2002/§22.md

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# § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.