Files
lawgit/laws_md/mitbestgwo_1_2002/§4.md

4 lines
228 B
Markdown

# § 4 Bildung des Betriebswahlvorstands
Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.