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lawgit/laws_md/mitbestgwo_1_2002/§21.md

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# § 21 Abstimmungsniederschrift
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.das Abstimmungsergebnis;
7.besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.