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# § 14 Abstimmungsausschreiben
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(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Abstimmungsausschreibens stattfinden.
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(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
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1.das Datum seines Erlasses;
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2.den Inhalt des Antrags;
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3.dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
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4.die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
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5.dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
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6.Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
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7.den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
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8.dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
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9.die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
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(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
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