Files
lawgit/laws_md/minstg/§93.md

4 lines
230 B
Markdown

# § 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer
§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.