4 lines
281 B
Markdown
4 lines
281 B
Markdown
# § 14 Anzeigepflicht
|
|
|
|
Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.
|