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# § 16 Verkehrsverbote
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Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
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1.Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,
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2.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
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3.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
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4.natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
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5.natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
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5a.natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
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6.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
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6a.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
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a)des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
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bdes § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
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jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
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6b.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
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a)des Artikels 2 oder
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b)des Artikels 3
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der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,
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7.Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
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8.(weggefallen)
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9.Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
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10.Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.
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