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lawgit/laws_md/min_tafelwv/§16.md

1.8 KiB

§ 16 Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 1.Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen, 2.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen, 3.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen, 4.natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist, 5.natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf, 5a.natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind, 6.natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht, 6a.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a)des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder bdes § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht, 6b.natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a)des Artikels 2 oder b)des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht, 7.Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind, 8.(weggefallen) 9.Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf, 10.Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.