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# § 14 Kennzeichnung
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(1) Bezeichnung des Lebensmittels ist
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1.für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser",
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2.für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser".
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Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels "Tafelwasser" durch "Sodawasser" ersetzt werden.
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(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.
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(3) (weggefallen)
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(4) (weggefallen)
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(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.
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(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:
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1.„Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und
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2.die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe.
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