14 lines
1.3 KiB
Markdown
14 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen
|
|
|
|
(1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.
|
|
|
|
(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
|
|
|
|
(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung
|
|
1.die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und
|
|
2.die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.
|
|
|
|
(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn
|
|
1.für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder
|
|
2.das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.
|