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# § 6 Bußgeldvorschrift
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 2 Meldepflichtiger entgegen § 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
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