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# § 9 Weitere Verordnungsermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
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1.das Verfahren,
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2.die Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
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(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten vorgeschrieben werden.
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