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lawgit/laws_md/milchquotv/§46.md

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# § 46 Mitteilungen der Länder
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:
1.die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
a)übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,
b)eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,
c)zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
2.die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.