703 B
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§ 46 Mitteilungen der Länder
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit: 1.die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum a)übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung, b)eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung, c)zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
2.die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.