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# § 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung
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(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält
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1.Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
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2.die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
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3.die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
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4.den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
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5.den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
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(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.
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