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# § 24 Gütezeichen
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(1) Das Bundesministerium kann für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Gütezeichen einführen.
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(2) Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
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1.die Gestaltung des Gütezeichens,
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2.die Voraussetzungen für die Verleihung und die Entziehung des Gütezeichens,
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3.die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des Gütezeichens,
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4.die Stellen, die das Gütezeichen verleihen und entziehen sowie darüber wachen, daß die Voraussetzungen für die Führung des Gütezeichens erfüllt werden.
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