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# § 29 Rechtsstellung; Innere Ordnung
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(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
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(2) Die Zahl der Mitglieder der Leitung beträgt mindestens zwei. Ein Mitglied der Leitung ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
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