Files
lawgit/laws_md/mgfsg/§25.md

6 lines
388 B
Markdown

# § 25 Voraussetzung
Die Regelungen dieses Kapitels finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft Anwendung, wenn
1.die Parteien dies vereinbaren oder
2.bis zum Ende des in § 23 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 19 gefasst hat.