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# § 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“
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(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.
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(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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1.Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte und intermediale Medienprodukte,
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2.projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,
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3.Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Printmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,
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4.Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,
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5.Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte,
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6.Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse, und
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7.Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen.
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