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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
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a)Gürtlertechnik,
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b)Metalldrücktechnik oder
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c)Ziseliertechnik sowie
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3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen,
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2.manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen,
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3.Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung,
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4.Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen,
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5.Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren,
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6.Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken,
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7.Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen,
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8.Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden und
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9.Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik sind:
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1.Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen,
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2.Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern,
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3.Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung sowie
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4.Herstellen von Spezialwerkzeugen.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik sind:
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1.Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern sowie
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2.Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen.
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(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik sind:
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1.Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen,
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2.gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen,
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3.Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie
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4.Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.
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(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
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4.Umweltschutz.
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