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# § 13 Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen
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(1) Im Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu entwickeln,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
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3.Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung und Formgebung manuell und digital anzufertigen,
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4.Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werkstücken anzuwenden,
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5.Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen und
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6.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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