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# § 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
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(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist der Prüfling in der Fachrichtung zu prüfen, in der er ausgebildet worden ist.
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(2) In der Fachrichtung Gürtlertechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,
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2.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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3.Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
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4.ein mehrteiliges Werkstück mit gürtlertechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,
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5.die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
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6.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
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7.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
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(3) In der Fachrichtung Metalldrücktechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,
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2.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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3.Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
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4.ein mehrteiliges Werkstück mit mindestens einem rotationssymmetrischen Hohlkörper mit metalldrücktechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,
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5.die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
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6.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
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7.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
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(4) In der Fachrichtung Ziseliertechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,
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2.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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3.Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,
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4.ein mehrteiliges Werkstück mit ziseliertechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,
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5.die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
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6.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
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7.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
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(5) Der Kundenauftrag besteht aus der Anfertigung eines Prüfungsstücks. Vor der Anfertigung soll der Prüfling zwei Entwürfe für das Prüfungsstück erstellen und dem Prüfungsausschuss vorlegen. Der Prüfungsausschuss wählt einen Entwurf aus.
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(6) Der Prüfling soll nach dem ausgewählten Entwurf das Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstückes geführt.
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(7) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes, die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und das auftragsbezogene Fachgespräch 100 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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