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lawgit/laws_md/metallbausbv_2008/§9.md

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# § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.