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# § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
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(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Konstruktionstechnik sind wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
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1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
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2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
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3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
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4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
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5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
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bewertet worden sind.
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