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# § 8 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
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(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Kundenauftrag,
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2.Konstruktionstechnik,
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3.Funktionsanalyse und
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,
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b)Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren sowie steuerungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen und in Betrieb nehmen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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a)Anfertigen einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Erstellen einer Dokumentation und
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b)Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steuerungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation;
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3.der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und dokumentieren sowie ausgehend von einer oder der beiden durchgeführten Arbeitsaufgaben ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen kann;
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4.im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a mit 50 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
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5.die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.
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(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,
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b)die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,
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c)Problemanalysen durchführen,
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d)die für die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
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e)die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen und
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f)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements;
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3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
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4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
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(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Problemanalysen durchführen,
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b)die zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,
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c)Montagepläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,
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d)Maßnahmen zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern sowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläutern und
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e)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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Beschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System nach vorgegebenen Anforderungen;
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3.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
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4.die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
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