Files
lawgit/laws_md/messev/§24.md

6 lines
301 B
Markdown

# § 24 Vermutungswirkung
(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.
(2) (weggefallen)