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# § 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
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(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss
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1.sicherstellen, dass es
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a)über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,
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b)für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und
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c)innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
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2.es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
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3.sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.
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(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.
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(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.
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