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# § 21 EG-Ersteichung
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(1) Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. EG-Ersteichungen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.
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(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts beantragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache vorzulegen.
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(3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, einschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.
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(4) Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu beachten die Bestimmungen
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1.der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie75/33/EWGfür die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,
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2.der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie86/217/EWGfür die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,
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3.des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Kapitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,
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4.der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Längenmaße,
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5.der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie75/33/EWGfür die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler – Kaltwasser,
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6.der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Förderbandwaagen,
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7.Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizitätszähler,
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8.Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahrpreisanzeiger,
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9.Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie77/313/EWGfür die unter diese Richtlinie fallenden EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,
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10.Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,
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11.Nummer VI des Anhangs der Richtlinie79/830/EWGfür die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler – Warmwasser.
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Bei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11 genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.
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