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# § 19 EG-Bauartzulassung
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(1) Die EG-Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag muss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2009/34/EG genügen. Die beigefügten Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
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(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die bezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden ist.
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(3) Für die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorzunehmende EG-Bauartzulassungsprüfung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom Hersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen und die Bekanntmachung der Zulassung sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden. Im Verfahren der EG-Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Bestimmungen
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1.der Nummer V des Anhangs der Richtlinie75/33/EWGfür die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,
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2.bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie86/217/EWGfür die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.
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(4) Die EG-Bauartzulassung darf mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist auf zehn Jahre zu befristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Zahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
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(5) Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4 eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilen. Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwenden. Eine beschränkte EG-Bauartzulassung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. Für die Kennzeichnung der beschränkten EG-Bauartzulassung ist Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.
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(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt übermittelt die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung dem Antragsteller.
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