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# § 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
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Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
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1.Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
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2.Teilgeräte.
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