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# § 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
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Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens
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1.die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
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2.naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
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3.die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
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