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# § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
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1.Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2erfasstsind,
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2.Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
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3.Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
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4.Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
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5.Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
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