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# § 57 Erhebung von Stammdaten
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Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere
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1.bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
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2.bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.
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