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# § 39 Liegenschaftsmodernisierung
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(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.
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(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.
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