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lawgit/laws_md/messbg/§13.md

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# § 13 Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung
Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.