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546 B

§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2.additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie 3.die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.