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# § 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
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(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.
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(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
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1.die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln,
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2.die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,
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3.die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,
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4.die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,
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5.die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.
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Wirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusammen, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu sichern.
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(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
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1.das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,
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2.Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,
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3.den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern,
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4.zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.
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