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# § 9 Prüfende
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(1) Die Prüfenden müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
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(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
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