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# § 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme
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(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
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(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
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1.die Klausuren der Zwischenprüfung,
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2.eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
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3.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,
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4.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika und über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,
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5.die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
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6.eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie
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7.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
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(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
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(4) Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.
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