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lawgit/laws_md/mdbndverfschvdv/§65.md

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# § 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1.einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.