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# § 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
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Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
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1.einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
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2.eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
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