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# § 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
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(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
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(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
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1.die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
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2.die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,
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3.die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,
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4.die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
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5.die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
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6.die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.
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(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
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1.wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
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2.bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
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