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# § 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
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(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
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(2) Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:
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1.Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,
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2.Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
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3.den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie
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4.in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
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(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.
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(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
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