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# § 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
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Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung wird der Anwärterin oder dem Anwärter die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl mitgeteilt.
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