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# § 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
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Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
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1.wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
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2.bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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