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# § 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
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(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.
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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben
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1.aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,
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2.aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und
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3.aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.
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(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
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(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
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(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
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