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lawgit/laws_md/mdbndverfschvdv/§46.md

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# § 46 Zwischenprüfungszeugnis
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
1.der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
2.der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.