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# § 45 Bestehen der Zwischenprüfung
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Die Zwischenprüfung hat bestanden,
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1.wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
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2.bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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