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§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1.wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und 2.bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.